Seit dem 29. Mai 2026 gilt ein neu gefasster § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die auffälligste Änderung: Unternehmen müssen Sicherheitsbeauftragte grundsätzlich nicht mehr schon ab mehr als 20, sondern ab regelmäßig 50 Beschäftigten bestellen. Für Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten ist die Frage damit aber nicht automatisch erledigt. Besteht auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit, bleibt ein Sicherheitsbeauftragter vorgeschrieben.
Gerade in der Gebäudereinigung lohnt ein genauer Blick. Beschäftigte arbeiten häufig in verschiedenen Kundenobjekten, zu unterschiedlichen Zeiten und mit sehr unterschiedlichen Gefährdungen – vom normalen Büro bis zur Industrie-, Bau- oder Glasreinigung. Eine Zahl am Hauptsitz sagt deshalb noch wenig darüber aus, ob die Arbeitsschutzorganisation im Alltag wirklich funktioniert.
Was hat sich bei Sicherheitsbeauftragten geändert?
Das am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz trat am 29. Mai 2026 in Kraft. Die aktuelle Fassung von § 22 SGB VII unterscheidet im Kern vier Situationen:
| Regelmäßige Beschäftigtenzahl | Grundsatz nach § 22 SGB VII |
|---|---|
| bis 20 | keine allgemeine Bestellpflicht aus der Beschäftigtenzahl; eine Anordnung des Unfallversicherungsträgers bei besonderer Gefährdung bleibt möglich |
| 21 bis 49 | ein Sicherheitsbeauftragter, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt |
| 50 bis 249 | Sicherheitsbeauftragte sind zu bestellen; ohne besondere Gefährdung erfüllt ein Sicherheitsbeauftragter die gesetzliche Voraussetzung |
| ab 250 | Sicherheitsbeauftragte sind unter Berücksichtigung der Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie der Beschäftigtenzahl zu bestellen |
Die Grenze liegt bei 50 oder mehr Beschäftigten – ein Betrieb mit genau 50 Personen fällt also bereits in die Pflicht. Maßgeblich ist die regelmäßig vorhandene Beschäftigtenzahl, nicht nur die zufällige Besetzung an einem einzelnen Tag. Wie besondere Personengruppen, schwankende Belegschaften oder komplexe Unternehmensstrukturen im konkreten Fall zu zählen sind, sollte der Betrieb mit seinem zuständigen Unfallversicherungsträger und bei Bedarf rechtlich klären.
Wichtig ist außerdem die Öffnungsklausel: Der Unfallversicherungsträger kann die Bestellung anordnen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Die neue Schwelle ist daher kein Freibrief, allein nach Kopfzahl zu entscheiden.
Was bleibt unverändert?
Die Verantwortung bleibt bei der Unternehmensleitung
Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer oder die Unternehmerin. Sie beobachten beispielsweise, ob Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden sind und ordnungsgemäß genutzt werden, und machen auf Unfall- oder Gesundheitsgefahren aufmerksam. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz wird damit nicht übertragen.
Sicherheitsbeauftragte sind auch keine „Arbeitsschutzpolizei“. Nach Darstellung der DGUV arbeiten sie kollegial und haben in dieser Funktion keine Weisungsbefugnis. Sie ersetzen weder Führungskräfte noch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die betriebsärztliche Betreuung.
Freiwillige Strukturen bleiben möglich
Unternehmen dürfen Sicherheitsbeauftragte auch dann bestellen oder beibehalten, wenn keine gesetzliche Pflicht besteht. Das kann gerade in kleinen, räumlich verteilten Betrieben sinnvoll sein: Die Person ist im Arbeitsalltag ansprechbar, erkennt Beinaheunfälle und kann Hinweise aus dem Team früh an die zuständige Führungskraft weitergeben. Die höhere Schwelle ist deshalb ein Anlass zur Prüfung – kein Auftrag, funktionierende Präventionsstrukturen vorschnell abzubauen.
Warum Gebäudereinigung besondere Organisation braucht
In einem zentralen Produktionsbetrieb sind Kolleginnen und Kollegen, Führung und Arbeitsschutzakteure häufig am selben Ort. Reinigungsunternehmen haben dagegen oft viele kleine Einsatzstellen. Früh-, Tages- und Nachtreinigung, Springerpersonal sowie Spezialaufgaben erschweren räumliche, zeitliche und fachliche Nähe.
Hinzu kommt die Arbeit auf fremdem Betriebsgelände. Dort treffen zwei Organisationen aufeinander:
- Der Auftraggeber kennt betriebsspezifische Gefahren, Zugangsregeln, Verkehrswege, Anlagen und Notfallabläufe.
- Der Reinigungsdienstleister beurteilt die eigenen Tätigkeiten, wählt Verfahren und Arbeitsmittel, unterweist sein Personal und organisiert die Aufsicht.
- Beide Seiten müssen Informationen austauschen und Arbeiten so koordinieren, dass weder Reinigungskräfte noch Beschäftigte oder Gäste gefährdet werden.
Ein Sicherheitsbeauftragter des Reinigungsunternehmens wird dadurch nicht zum Sicherheitsbeauftragten des Kunden – und umgekehrt. Jede Unternehmensleitung bleibt für die eigene Organisation verantwortlich. Sinnvoll ist aber eine klare Schnittstelle: Wer meldet etwa eine defekte Steckdose, unzureichende Beleuchtung, eine unbekannte Chemikalie oder einen blockierten Fluchtweg? Wer stoppt die Arbeit, wer sichert den Bereich und wer entscheidet über die Wiederaufnahme?
In sechs Schritten zum belastbaren Praxischeck
1. Beschäftigtenzahl sauber bestimmen
Personalverantwortliche sollten dokumentieren, welche regelmäßig Beschäftigten dem Unternehmen zuzurechnen sind und welche Schwankungen bestehen. Nicht mit Vollzeitäquivalenten, Schichtstärken oder der Besetzung eines einzelnen Objekts improvisieren. Bei Leiharbeit, mehreren Gesellschaften oder saisonalen Veränderungen gehört die Zählweise fachlich geklärt.
2. Gefährdungsbeurteilung aktualisieren
Für Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten ist die Beurteilung einer besonderen Gefährdung entscheidend. Das Gesetz liefert dafür keinen einfachen Branchenstempel. Maßgeblich sind die realen Arbeitsbedingungen. In der Reinigung können beispielsweise Absturz, Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, elektrischer Strom, Maschinen, Verkehr oder Alleinarbeit relevant sein – je nach Tätigkeit und Schutzmaßnahmen sehr unterschiedlich.
Die Gefährdungsbeurteilung sollte deshalb nicht nur „Gebäudereinigung“ nennen, sondern Tätigkeiten und Einsatzbedingungen abbilden. Da eine weitere Konkretisierung des Begriffs im DGUV-Regelwerk angekündigt ist, sollten Grenzfälle mit Berufsgenossenschaft, Fachkraft für Arbeitssicherheit und gegebenenfalls Rechtsberatung abgestimmt werden.
3. Objekte, Schichten und Tätigkeiten abdecken
Die gesetzliche Mindestzahl ist nicht automatisch die betrieblich beste Lösung. Ein Sicherheitsbeauftragter am Verwaltungssitz kann für ein entferntes Nachtobjekt kaum unmittelbar ansprechbar sein. Prüffragen sind:
- Erreicht die Person die zugeordneten Teams tatsächlich?
- Kennt sie deren Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Sprachen?
- Ist auch für abweichende Schichten ein praktikabler Meldeweg vorhanden?
- Sind Spezialaufgaben fachlich abgedeckt?
Die DGUV-Branchenregel nennt räumliche, zeitliche und fachliche Nähe als wichtige Organisationskriterien. Ihr älteres Rechenbeispiel basiert allerdings noch auf der früheren Rechtslage und darf nicht ungeprüft als aktuelle Mindestvorgabe übernommen werden.
4. Geeignete Personen auswählen
Geeignet sind anerkannte Beschäftigte mit Orts-, Fach- und Sachkenntnis, guter Beobachtungsgabe und der Bereitschaft, Kolleginnen und Kollegen respektvoll anzusprechen. Die Funktion sollte freiwillig übernommen werden. Eine unmittelbare Führungskraft ist nicht immer die beste Wahl, weil der kollegiale Charakter verloren gehen kann; in kleinen oder stark verteilten Strukturen kann eine Vorarbeiterin, ein Vorarbeiter oder eine Objektleitung trotzdem die praktisch passende Lösung sein.
Besteht ein Betriebs- oder Personalrat, ist er nach § 22 SGB VII an der Bestellung zu beteiligen.
5. Auftrag, Bereich und Ressourcen schriftlich festlegen
Die DGUV empfiehlt eine schriftliche Bestellung. Darin sollten Zuständigkeitsbereich, Ansprechpersonen und Meldeweg stehen. Ebenso wichtig sind Zeit im Arbeitsalltag, Zugang zu relevanten Informationen und eine passende Qualifizierung beim Unfallversicherungsträger. Eine Ernennungsurkunde ohne Einbindung in Besprechungen, Unterweisungen und Rückmeldeschleifen erzeugt nur Papier.
6. Die Kundenschnittstelle beim Objektstart definieren
Bereits bei der Übernahme eines Objekts sollten Auftraggeber und Dienstleister klären:
- Welche betriebsspezifischen Gefahren und Sperrbereiche gibt es?
- Welche Unterweisungen und Freigaben sind erforderlich?
- Wer sind Führungskraft, Sicherheitsbeauftragte, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Notfallkontakt?
- Wie werden Mängel, Beinaheunfälle und Änderungen gemeldet?
- Wer koordiniert parallele Arbeiten anderer Firmen?
- Welche Regeln gelten außerhalb der Betriebszeiten?
Eine solche Schnittstellenklärung ergänzt die im Beitrag zum Objektstart in der Gebäudereinigung beschriebenen Abläufe.
Vier Fehlannahmen, die Betriebe vermeiden sollten
„Unter 50 brauchen wir niemanden mehr.“ Das kann bei 21 bis 49 Beschäftigten und besonderer Gefährdung falsch sein. Auch eine Anordnung des Unfallversicherungsträgers ist möglich.
„Ein Sicherheitsbeauftragter übernimmt den Arbeitsschutz.“ Nein. Führung, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder Betriebsärztin und Sicherheitsbeauftragte haben unterschiedliche Rollen.
„Die Person beim Kunden deckt unser Reinigungsteam mit ab.“ Nein. Zusammenarbeit ist notwendig, ersetzt aber nicht die eigene Arbeitgeberverantwortung und Organisation.
„Unsere alte Broschüre nennt mehr als 20 – also gilt das weiter unverändert.“ Veröffentlichungen werden nicht immer zeitgleich aktualisiert. Für die Schwelle ist die aktuelle Gesetzesfassung maßgeblich; ergänzende Regeln und Hilfen müssen auf ihren Stand geprüft werden.
Fazit: Neue Schwelle, gleicher Anspruch an sichere Arbeit
Die Neufassung von § 22 SGB VII reduziert die pauschale Bestellpflicht für kleinere Unternehmen. Sie reduziert nicht die Pflicht, Gefährdungen zu beurteilen und wirksame Schutzmaßnahmen zu organisieren. Besonders bei verteilten Reinigungsobjekten entscheidet nicht allein die Zahl auf einer Liste, sondern ob Informationen, Ansprechpersonen und Meldewege im tatsächlichen Einsatz funktionieren.
Betriebe sollten jetzt Beschäftigtenzahl, Gefährdungsbeurteilung, bestehende Bestellungen und Objektabdeckung gemeinsam prüfen. Fachliche Grundlagen bietet auch unser Überblick zum Arbeitsschutz in der Gebäudereinigung. Wie eine abgestimmte Reinigungsorganisation im konkreten Objekt aussehen kann, lässt sich über den Reinigungsservice von Kurt-Service und die Kontaktseite klären – ohne damit eine individuelle Rechts- oder Arbeitsschutzberatung zu ersetzen.
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Trotz sorgfältiger Prüfung können Inhalte Fehler enthalten oder zwischenzeitlich überholt sein – alle Angaben ohne Gewähr. Die Beiträge dienen der allgemeinen Information und stellen keine rechtliche, technische oder sonstige Beratung im Einzelfall dar; sie geben nicht in jedem Fall die Auffassung der Kurt-Service Gebäudedienst GmbH wieder. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern unter info@kurt-service.de entgegen.