Am 17. September 2026 haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) eine gemeinsame Charta unterzeichnet; das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Stadt Jena haben sie laut BMAS als Erstunterzeichner mitunterzeichnet. Das Dokument richtet sich an öffentliche und private Auftraggeber von Reinigungsdienstleistungen. Es verbindet Vertragsgestaltung, den Umgang mit Reinigungskräften und die Organisation der Arbeit im Gebäude.
Für Hausverwaltungen, Vergabestellen und Objektverantwortliche lohnt sich ein genauer Blick: Was steht tatsächlich in der Charta, welche Fragen lassen sich daraus für das eigene Gebäude ableiten und was ist noch angekündigt? Die folgende Einordnung trennt die gemeinsamen Ziele der Unterzeichnenden von bestehenden Rechtsvorgaben und redaktionellen Empfehlungen für die Praxis.
Was beschlossen wurde – und was noch folgen soll
Der vollständige Titel lautet „Charta für eine attraktive und zukunftsfähige Arbeitsgestaltung in der Gebäudereinigungsbranche“. Sie ist ein Ergebnis des vom BMAS begleiteten Sozialpartnerdialogs, also des Austauschs zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft. Die Charta umfasst sechs Themen: Vertragsgestaltung, Anerkennung, professionelle Arbeitsorganisation, gegenseitiges Verständnis, attraktive Arbeitszeiten sowie Einstieg und Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.
Nach der BMAS-Meldung sollen die Sozialpartner die Inhalte bis zum Jahresende 2026 in einer gemeinsamen Vereinbarung konkretisieren. Diese Ankündigung ist von den bereits veröffentlichten Aussagen der Charta zu unterscheiden. Aus ihr sollten weder ein fertiger Maßnahmenkatalog noch zusätzliche Fristen für einzelne Reinigungsobjekte abgeleitet werden.
Die Charta ist keine neue Vergabeverordnung. Sie formuliert gemeinsame Ziele und Handlungsmöglichkeiten; INQA, die Initiative Neue Qualität der Arbeit, lädt weitere Organisationen zur Mitunterzeichnung ein. Für die Praxis empfiehlt sich deshalb eine klare Trennung: Was ist ein Ziel der Charta, was verlangt der anwendbare Rechtsrahmen und was wurde für das konkrete Objekt vereinbart?
Die sechs Themen der Charta im Auftraggeber-Check
Die nachfolgenden Prüffragen sind redaktionelle Übertragungen der Charta auf die Objektorganisation. Sie sind weder zusätzliche Charta-Pflichten noch fertige Vertragsklauseln. Nutzen Sie sie als Gesprächsgrundlage zwischen Einkauf, Gebäudeverantwortlichen und Reinigungsunternehmen.
1. Vertragsgestaltung: Welche Qualität soll berücksichtigt werden?
Der erste Punkt fordert dazu auf, vorhandene Entscheidungsspielräume für gute Rahmenbedingungen zu nutzen. Konkret wollen die Unterzeichnenden prüfen, qualitätsorientierte Reinigungs- und Personalkonzepte in der Vergabepraxis, insbesondere der Vertragsgestaltung, stärker zu berücksichtigen. Eine Ausrichtung ausschließlich auf den niedrigsten Preis ohne Qualitätskriterien erfüllt nach dem Dokument diesen Anspruch nicht. Das ist zunächst die Aussage der Charta, keine neue gesetzliche Verbotsregel.
Prüfen Sie für den nächsten Auftrag, welche organisatorischen Merkmale Sie tatsächlich benötigen: etwa eine nachvollziehbare Abstimmung mit Gebäudenutzenden oder einen beschriebenen Umgang mit Rückfragen. Formulieren Sie zunächst die objektbezogene Frage, bevor Sie über deren Aufnahme in Vergabeunterlagen entscheiden. Wie ein Kriterium rechtlich einzuordnen und zu bewerten ist, bleibt eine gesonderte Aufgabe für die zuständige Vergabestelle.
2. Anerkennung: Wie wird respektvoller Umgang konkret?
Mit der Charta verpflichten sich die Unterzeichnenden, sich in ihren Organisationen für einen jederzeit respektvollen, diskriminierungsfreien und wertschätzenden Umgang mit Reinigungskräften einzusetzen. Ihre Arbeit soll im Gebäude wahrgenommen und anerkannt werden. Der Bezugspunkt ist damit nicht allein die Kommunikation des Dienstleisters, sondern auch das Verhalten innerhalb der beauftragenden Organisation.
Eine passende Prüffrage lautet: Wissen Beschäftigte und andere Gebäudenutzende, an wen sie sich bei einer Beanstandung wenden können? Legen Sie als organisatorische Empfehlung einen sachlichen Rückmeldeweg fest und benennen Sie eine Anlaufstelle bei respektlosem Verhalten. Beschreiben Sie dabei die betreffende Situation und den Klärungsbedarf, statt pauschal das Reinigungsteam zu bewerten. Das übersetzt den Anerkennungsanspruch in eine besprechbare Aufgabe.
3. Professionalität: Stimmen Kommunikation, Abläufe und Ausstattung zusammen?
Im dritten Punkt erklären IG BAU und BIV, sich für professionelle und arbeitnehmerfreundliche Rahmenbedingungen einzusetzen. Genannt werden die Kommunikation zwischen Arbeitgebern, Reinigungskräften und Kunden sowie Abläufe und Ausstattung. Der Wortlaut beschreibt hier ausdrücklich das Engagement der Sozialpartner; er enthält keine technische Ausstattungsnorm für jedes Objekt.
Für das Objektgespräch lässt sich daraus ableiten: Welche Informationen benötigt das Reinigungsteam von der Gebäudeverwaltung, und wer stellt sie bereit? Besprechen Sie beispielsweise angekündigte Nutzungsänderungen, zuständige Kontaktpersonen und offene organisatorische Fragen zur Ausstattung. Halten Sie fest, welche Seite die jeweilige Frage klärt. Vermeiden Sie dabei, aus diesem Charta-Punkt ungeprüft eine bestimmte Geräte-, Raum- oder Softwarepflicht abzuleiten.
4. Gegenseitiges Verständnis: Kennen Nutzende die vereinbarte Leistung?
Der vierte Punkt richtet sich unmittelbar an Kunden von Reinigungsdienstleistungen. Sie sollen für Klarheit über die vertraglich vereinbarte Leistung sorgen und Kommunikationswege für Fragen und Abstimmungen sicherstellen. Damit benennt die Charta eine konkrete Aufgabe an der Schnittstelle zwischen Vertrag und Gebäudenutzung.
Ein redaktioneller Vorschlag ist eine kurze Objektinformation: Welche Leistungen sind vereinbart, wo werden Rückfragen gebündelt und wer klärt Änderungswünsche mit dem Dienstleister? Beispielsweise könnte eine Gebäudeverwaltung für einen zusätzlich genutzten Besprechungsraum zuerst den vertraglichen Umfang prüfen lassen, statt unmittelbar eine weitere Reinigung anzuweisen. Dieses Beispiel veranschaulicht die Abstimmung; es beschreibt weder einen Kurt-Service-Ablauf noch eine allgemeingültige Vertragsregel.
5. Arbeitszeiten: Tagesreinigung bei Umsetzbarkeit prüfen
Die Charta spricht sich für Tagesreinigung und mehr zusammenhängende Arbeitszeiten aus – ausdrücklich „bei Umsetzbarkeit“. Tagesreinigung beschreibt sie als Reinigung zu familienfreundlichen Arbeitszeiten beziehungsweise während der Hauptnutzungszeit des Gebäudes. Außerdem hebt sie die aktive Kommunikation mit den Nutzenden hervor.
Der Auftraggeber-Check sollte deshalb nicht mit einer pauschalen Umstellungszusage beginnen. Fragen Sie gemeinsam mit dem Reinigungsunternehmen und unter Einbeziehung der Beschäftigten: Welche Arbeitszeitgestaltung kommt für dieses Objekt infrage? Welche Anforderungen der Gebäudenutzung sind zu berücksichtigen? Welche Abstimmung fehlt noch? Dokumentieren Sie offene Punkte, statt aus der Charta eine identische Lösung für alle Räume abzuleiten. Eine ausführliche Umstellungsplanung ist ein eigenes Thema, das der Beitrag Tagesreinigung einführen behandelt; hier geht es um den Prüfauftrag aus dem neuen Dokument.
6. Einstieg und Wiedereinstieg: Ankommen im Objekt mitdenken
Der sechste Punkt behandelt den Einstieg und Wiedereinstieg von Menschen mit unterschiedlichen Hintergründen und Erfahrungen. Die Unterzeichnenden wollen dazu beitragen, dass neue Beschäftigte gut ankommen und in der Branche bleiben. IG BAU und BIV nennen außerdem die Berücksichtigung unterschiedlicher Fähigkeiten und Talente.
Auftraggeber können diesen Ansatz im Objektgespräch auf ihre eigene Schnittstelle begrenzen: Ist geklärt, wer neue Ansprechpartner auf Dienstleisterseite mit den organisatorischen Besonderheiten des Gebäudes vertraut macht? Sind Kontaktwege auch bei einem Wechsel verständlich beschrieben? Das sind vorgeschlagene Fragen zum Ankommen im Objekt. Die Charta wird damit nicht zu einem Nachweis bestimmter Qualifikationen oder zu einer Zusage individueller Beschäftigungsmöglichkeiten.
Was öffentliche Auftraggeber rechtlich getrennt prüfen müssen
Für Vergaben im Anwendungsbereich von § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und § 58 der Vergabeverordnung (VgV) richtet sich der Zuschlag nach dem wirtschaftlichsten Angebot. Maßstab ist das beste Preis-Leistungs-Verhältnis. Neben Preis oder Kosten können qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden. Diese Möglichkeiten ergeben sich aus dem geltenden Vergaberecht, nicht erst aus der Charta.
§ 127 GWB verlangt unter anderem einen Bezug der Zuschlagskriterien zum Auftragsgegenstand und eine überprüfbare, nicht willkürliche Wertung. Kriterien und Gewichtung müssen in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden. Die Charta kann deshalb Anlass sein, Qualitätsziele neu zu besprechen; ihre Unterzeichnung ersetzt nicht die rechtliche Ausgestaltung des konkreten Verfahrens.
Eine feste Preis-Qualitäts-Gewichtung gibt die Charta nicht vor. Ebenso wenig sollte ihr Aufruf zur Tagesreinigung als pauschale rechtliche Verpflichtung für sämtliche Objekte gelesen werden. Bevor Empfehlungen in laufende Verträge oder neue Vergabeunterlagen übernommen werden, sollten die zuständigen Stellen den jeweiligen Rechtsrahmen und die konkrete Vertragslage prüfen.
Eine Gesprächsnotiz statt einer pauschalen Charta-Zusage
Als redaktionelle Arbeitshilfe bietet sich eine kurze, objektbezogene Gesprächsnotiz an. Wählen Sie einen Charta-Punkt aus, der für die nächste Abstimmung relevant ist, und halten Sie dazu Folgendes fest:
- Bezug: Welcher Punkt der Charta wird besprochen?
- Ausgangslage: Welche bestehende Vereinbarung oder Objektinformation liegt vor?
- Offene Frage: Was muss noch geklärt werden, bevor eine Entscheidung möglich ist?
- Zuständigkeit: Wer übernimmt die Klärung auf Auftraggeber- beziehungsweise Dienstleisterseite?
- Weiteres Vorgehen: Wann wird das Ergebnis erneut besprochen, und ist eine fachliche oder rechtliche Prüfung nötig?
Dieses Format ist ein Vorschlag zur Bearbeitung der Charta-Themen, kein vorgeschriebener Nachweis. Trennen Sie darin eine bloße Idee von einer abgestimmten Maßnahme. So bleibt beim nächsten Gespräch erkennbar, ob beispielsweise ein Arbeitszeitmodell erst untersucht wird oder bereits eine konkret geprüfte Entscheidung vorliegt.
Für Organisationen, die eine Mitunterzeichnung erwägen, stellt INQA Informationen bereit. Eine solche Entscheidung sollte als eigener Schritt behandelt werden: zuerst das Dokument und seine Ziele prüfen, dann intern über die Beteiligung entscheiden. Eine Teilnahme von Kurt-Service wird mit diesem Beitrag nicht erklärt.
Fazit: Die Charta als konkreten Prüfimpuls nutzen
Die Charta Gebäudereinigung 2026 verbindet sechs Themen, die Auftraggeber gemeinsam mit Reinigungsunternehmen besprechen können. Ihr aktueller Nachrichtenwert liegt im veröffentlichten gemeinsamen Dokument und der angekündigten weiteren Konkretisierung. Für die Objektpraxis empfiehlt sich ein begrenzter nächster Schritt: einen passenden Charta-Punkt auswählen, die Ausgangslage beschreiben und die offene Entscheidung zuständig klären lassen – ohne daraus ungeprüft neue Pflichten oder Leistungszusagen zu machen.
Wer die Charta-Themen für ein konkretes Objekt durchgehen möchte, findet auf der Seite Reinigungsservice einen Überblick über die Reinigungsleistungen von Kurt-Service. Ein Gespräch über die Abstimmung zwischen Auftraggeber und Reinigungsunternehmen – von der Leistungsbeschreibung bis zu den Arbeitszeiten im Gebäude – lässt sich über die Kontaktseite anfragen.
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Trotz sorgfältiger Prüfung können Inhalte Fehler enthalten oder zwischenzeitlich überholt sein – alle Angaben ohne Gewähr. Die Beiträge dienen der allgemeinen Information und stellen keine rechtliche, technische oder sonstige Beratung im Einzelfall dar; sie geben nicht in jedem Fall die Auffassung der Kurt-Service Gebäudedienst GmbH wieder. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern unter info@kurt-service.de entgegen.